Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mediko Ärztebedarf GmbH für ihre Geschäftsbeziehungen mit Kunden und Lieferanten.

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Mediko Ärztebedarf GmbH, Flurstr. 7–9, 58285 Gevelsberg (nachfolgend „Mediko“) und ihren Kunden.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Ein Verkauf an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB findet nicht statt.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Mediko stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn Mediko in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.5 Mit einer Bestellung erkennt der Kunde diese AGB an. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote von Mediko sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von Mediko oder durch Auslieferung der bestellten Ware zustande.
2.3 Mündliche Nebenabreden und Zusagen von Mitarbeitern von Mediko bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform, soweit es sich nicht um vertretungsberechtigte Personen handelt.
2.4 Irrtümer in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Preislisten, Katalogen, Prospekten oder sonstigen Verkaufsunterlagen bleiben vorbehalten. Mediko ist berechtigt, offensichtliche Schreib-, Druck-, Rechen- und Übertragungsfehler zu berichtigen.

§ 3 Lieferung und Lieferbedingungen

3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
3.2 Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller für die Lieferung erforderlichen Einzelheiten und nicht vor Eingang vereinbarter Anzahlungen.
3.3 Bei schuldhafter Überschreitung einer ausdrücklich vereinbarten Lieferfrist ist Mediko zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
3.4 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von Mediko nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Verkehrs- oder Transportstörungen, Pandemien, Naturereignisse oder nicht rechtzeitige bzw. nicht ausreichende Belieferung durch Vorlieferanten, berechtigen Mediko, die Lieferung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
3.5 Dauert eine Lieferbehinderung länger als drei Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistung vom Vertrag zurückzutreten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
3.6 Solange der Kunde mit einer fälligen Verbindlichkeit aus der Geschäftsbeziehung in Rückstand ist, ist Mediko berechtigt, weitere Lieferungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen zurückzuhalten.
3.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
3.8 Lieferungen erfolgen ab einem Auftragswert von 150,00 EUR netto frei Haus einschließlich Verpackung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Aufträgen unterhalb dieses Wertes kann Mediko angemessene Versand- und Verpackungskosten berechnen.

§ 4 Preise und Preisänderungen

4.1 Es gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise von Mediko, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.
4.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.3 Soweit zwischen Vertragsschluss und Lieferung Kostensteigerungen eintreten, insbesondere aufgrund von Preisänderungen der Hersteller oder Vorlieferanten, Änderungen von Fracht-, Energie-, Verpackungs- oder sonstigen Nebenkosten, ist Mediko berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, sofern die Lieferung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll.
4.4 Ist der Kunde aufgrund einer zulässigen Preisänderung nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt, kann er hinsichtlich der noch nicht gelieferten Waren vom Vertrag zurücktreten.
4.5 Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung können Änderungen der zum Zeitpunkt des Angebots zugrunde gelegten Fracht- und Nebenkosten entsprechend weitergegeben werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 5 Zahlungsbedingungen

5.1 Rechnungen von Mediko sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.2 Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt Mediko ein Skonto von 2 %, sofern dies auf der jeweiligen Rechnung ausdrücklich ausgewiesen ist.
5.3 Bei vereinbarter Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren kann Mediko bei sofortiger Zahlung ein Skonto von 3 % gewähren, sofern dies ausdrücklich vereinbart und auf der Rechnung ausgewiesen ist.
5.4 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrages bei Mediko.
5.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Entgeltforderungen gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden sowie bei begründeten Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit ist Mediko berechtigt, weitere Lieferungen von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen und – soweit gesetzlich zulässig – sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
5.7 Die Hereingabe von Wechseln bedarf der vorherigen Zustimmung von Mediko. Wechselspesen, Diskontkosten und sonstige mit der Hereingabe verbundene Kosten trägt der Kunde.
5.8 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Besondere Regelungen für Medizinprodukte

6.1 Soweit die von Mediko gelieferten Waren Medizinprodukte oder sonstige Produkte im Anwendungsbereich des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG), der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) oder der Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR) sind, gelten ergänzend die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
6.2 Der Kunde verpflichtet sich, Medizinprodukte ausschließlich entsprechend ihrer Zweckbestimmung sowie unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, Herstellerangaben, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitshinweise zu lagern, bereitzustellen, zu betreiben, anzuwenden und – soweit zulässig – weiterzugeben.
6.3 Der Kunde hat die für die Lagerung und Bereitstellung der Produkte erforderlichen Bedingungen einzuhalten, insbesondere hinsichtlich Temperatur, Feuchtigkeit, Licht, Hygiene und sonstiger vom Hersteller vorgegebenen Lagerbedingungen.
6.4 Soweit der Kunde Medizinprodukte gewerblich weitergibt oder weiterverkauft, hat er die für ihn geltenden gesetzlichen Pflichten als Händler bzw. sonstiger Wirtschaftsakteur einzuhalten. Dies umfasst insbesondere die jeweils erforderlichen Pflichten zur Rückverfolgbarkeit und zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation von Produktinformationen.
6.5 Der Kunde hat Mediko unverzüglich über ihm bekannt werdende schwerwiegende Risiken, Sicherheitsprobleme, mutmaßliche Fälschungen, Rückrufe, Sicherheitskorrekturmaßnahmen oder sonstige relevante Vorkommnisse im Zusammenhang mit von Mediko gelieferten Produkten zu informieren, soweit dies für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder die Sicherheit von Patienten, Anwendern oder Dritten erforderlich ist.
6.6 Der Kunde hat bei Rückrufen, Sicherheitsinformationen und sonstigen korrektiven Maßnahmen im Zusammenhang mit Medizinprodukten angemessen mit Mediko und den jeweils zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten.
6.7 Gesetzliche Pflichten von Mediko als Händler, Importeur oder sonstigem Wirtschaftsakteur bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

Die Regelungen berücksichtigen insbesondere die Händlerpflichten nach der MDR sowie die entsprechenden Melde- und Mitwirkungspflichten nach dem MPDG.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Mediko.
7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
7.3 Der Kunde tritt Mediko bereits jetzt sämtliche Forderungen einschließlich Nebenrechten aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrages der jeweiligen Forderung von Mediko ab. Mediko nimmt diese Abtretung an.
7.4 Der Kunde bleibt bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Mediko ist jedoch berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern.
7.5 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind Mediko unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Kunde hat Mediko alle für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
7.6 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder zur Sicherung übereignet noch verpfändet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.
7.7 Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts sowie die Rücknahme der Vorbehaltsware stellen grundsätzlich keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern Mediko den Rücktritt nicht ausdrücklich erklärt oder dieser gesetzlich vorgesehen ist.
7.8 Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen von Mediko um mehr als 20 %, wird Mediko auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl in dem Umfang freigeben, in dem die Übersicherung besteht.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrechte

8.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware nach Ablieferung unverzüglich auf Vollständigkeit, Identität und erkennbare Mängel zu untersuchen.
8.2 Soweit § 377 HGB Anwendung findet, hat der Kunde die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten einzuhalten. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach der Untersuchung anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
8.3 Die Mängelanzeige hat möglichst in Textform unter Angabe der Art des Mangels, des Lieferdatums, der Rechnungs- oder Auftragsnummer sowie – soweit vorhanden – unter Beifügung geeigneter Nachweise zu erfolgen.
8.4 Bei berechtigten Mängeln ist Mediko zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Mediko durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist.
8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden nicht zumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen weiteren Mängelrechte zu, insbesondere Rücktritt oder Minderung sowie gegebenenfalls Schadensersatz.
8.6 Beanstandete Waren dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit Mediko und nach Erteilung einer Rücksendenummer zurückgesandt werden. Unaufgefordert zurückgesandte Ware kann zurückgewiesen werden.
8.7 Reagenzien sowie nach Kundenspezifikation angefertigte oder auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden beschaffte Sonderbestellungen sind, soweit gesetzlich zulässig, vom Umtausch ausgeschlossen. Gesetzliche Mängelrechte bleiben hiervon unberührt.
8.8 Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche bleibt grundsätzlich unberührt. Soweit gesetzlich zulässig und soweit es sich nicht um Fälle zwingender gesetzlicher Haftung handelt, kann eine abweichende Verjährungsfrist einzelvertraglich vereinbart werden.

Die gesetzlichen Mängelrechte ergeben sich insbesondere aus §§ 437 ff. BGB; die regelmäßige Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung.

§ 9 Haftung

9.1 Mediko haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
9.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Mediko unbeschränkt, soweit die Verletzung auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Mediko, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.
9.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Mediko nur für den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
9.4 Im Übrigen ist die Haftung von Mediko für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
9.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften gehaftet wird.
9.6 Soweit die Haftung von Mediko ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Mediko.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, Gevelsberg.
10.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Hagen als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
10.3 Mediko bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
10.4 Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Mediko und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
10.5 Die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit deutscher Gerichte bleiben unberührt.

Die Einschränkung des vereinbarten Gerichtsstands auf die gesetzlich zulässigen Fälle berücksichtigt insbesondere § 38 ZPO.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
11.2 Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
11.3 Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
11.4 Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit mit dem Kunden nicht ausdrücklich eine andere Fassung vereinbart wurde.
Mediko Ärztebedarf GmbH
Flurstr. 7–9
58285 Gevelsberg

Handelsregister: Amtsgericht Hagen, HRB 12628
Stand: September 2026